Schäfer Aufzüge
Bahnhofstraße 21
34513 Waldeck
Kontakt
Telefon: 05623 99 97 0
E-Mail: info@schaeferaufzuege.de
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Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Geschäftsführer: Gunter Schäfer, Meiko Maeser
Rechtsform: GmbH
Registerart: Handelsregister
Registerort: Amtsgericht Korbach
Registerort: Amtsgericht Korbach
Registernummer: HRB 446
Umsatzsteuer-ID: DE 11 31 26 144
Umsatzsteuer-ID: DE 11 31 26 144
EU-Streitschlichtung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Schäfer Aufzüge GmbH
3. Leistungsumfang
Neuanlagen • Instandsetzung • Umbauarbeiten
1. Allgemeines
1.1 Für alle Angebote und Verträge mit der Fa. Schäfer-Aufzüge GmbH (im Folgenden: Unternehmer) gelten die nachstehenden Bedingungen, die auch für alle nachfolgenden Angebote und Verträge Gültigkeit haben.
1.2 Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Unternehmer schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot und Annahme
2.1 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn an den Unternehmer oder seine Vertreter gerichtete Aufträge schriftlich bestätigt worden sind.
Bei Instandsetzungsarbeiten ist eine Bestätigung nicht erforderlich.
2.2 Die in den beigefügten Unterlagen oder sonst in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten usw.
mitgeteilten Beschreibungen und Angaben über Preise, Gewichte, Maße, Leistungen, Energieverbrauch o.ä. sind unter
Berücksichtigung der DIN-Toleranzen verbindlich.
3.1 Der Umfang der Lieferungen und Leistungen des Unternehmers ergibt sich aus seiner Auftragsbestätigung. Der Unternehmer behält sich vor,
Konstruktionsänderungen und sonstige technische Verbesserungen und Anpassungen an angebotenen oder bestellten Anlagen bis zur
Fertigstellung ohne vorherige Zustimmung des Bestellers vorzunehmen, sofern Qualität, Leistung oder sonstige technische Daten dadurch nicht
verschlechtert werden.
3.2 Nach Vertragsabschluss legt der Unternehmer die Pläne der Anlage dem Besteller zur schriftlichen Genehmigung vor. Der Besteller stellt sicher,
dass alle von ihm gemäß der dem Angebot beigefügten Leistungsabgrenzung zu erbringenden Voraussetzungen und/oder Leistungen pünktlich,
ordentlich sowie den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend bereitstehen bzw. erbracht sind.
Der Besteller hat rechtzeitig sämtliche baulichen und anderen Genehmigungen zu bewirken und die Kosten hierfür zu tragen.
Der Besteller ist verpflichtet, den Unternehmer rechtzeitig auf Gebäudeteile und Materialien hinzuweisen, die im Sinne der Gefahrstoffverordnung
belastet sind und mit denen der Unternehmer in Berührung kommt. Erfolgt die Information erst nach Angebotsabgabe und/oder Vertragsabschluss,
hat der Besteller alle Mehrkosten für notwendige Schutzmaßnahmen und Materialentsorgung zusätzlich zu tragen.
Sofern der Besteller die vom ihm zu verantwortenden gesetzlichen oder vereinbarten Bedingungen für ein sicheres Arbeiten nicht herstellt
und/oder für die Dauer der Montage aufrecht erhält, ist der Unternehmer nach einmaligem schriftlichem Hinweis an den Besteller oder den Vertreter
des Bestellers vor Ort berechtigt, die Montagearbeiten mit sofortiger Wirkung so lange zu unterbrechen bzw. erst (wieder) zu beginnen, bis ein den
Regeln der Arbeitssicherheit entsprechender Zustand vom Besteller hergestellt wurde. Die eventuell so verursachten Zeiten der Montageverzögerung
verschieben das vereinbarte Fertigstellungsdatum und gelten als vom Besteller zu vertreten. Alle hierdurch entstandenen Mehrkosten hat der Besteller
zu tragen.
3.3 Auflagen der Genehmigungsbehörde werden berücksichtigt, wenn sie dem Unternehmer rechtzeitig bekannt gegeben und von diesem mit
Preisangabe schriftlich bestätigt werden.
4.
Fristen und Termine
4.1 Verbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Tag, an dem Übereinstimmung über alle Fragen des Auftrages zwischen dem
Unternehmer und dem Besteller schriftlich herbeigeführt ist und die schriftliche(n) Genehmigung(en) des Bestellers gem. Ziffer 3.2. vorliegt(en).
4.2 Die Einhaltung aller Termine setzt voraus, dass der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält und seine sonstigen Verpflichtungen,
insbesondere nach Ziffer 3.2. und 3.3., erfüllt.
4.3 In Fällen höherer Gewalt, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des
Einflussbereiches des Unternehmers liegen, ist der Unternehmer berechtigt, die Liefer-, Montage- bzw. Fertigstellungsfrist angemessen zu verlängern
oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei Unterlieferanten des Unternehmers eintreten.
4.4 Wird der Versand oder die Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, so werden dem Besteller
ab dem Beginn der Kalenderwoche, die nach dem vereinbarten Liefertermin folgt, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk
des Unternehmens mindestens jedoch 0,6 % des Auftragswertes für jeden Monat berechnet. Dem Besteller bleibt es unbenommen, einen geringeren
Schaden des Unternehmers nachzuweisen.
5. Gefahrenübergang, Entgegennahme und Abnahme
5.1 Die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder der Beschädigung geht mit der Einlagerung auf der Baustelle oder mit dem Einbau (je nachdem,
was zeitlich früher erfolgt) auf den Auftraggeber über. Bei einer vom Auftraggeber verursachten Leistungsunterbrechung geht die Gefahr bereits
ab diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über.
5.2 Die Anlage gilt als abgenommen, wenn die behördliche Abnahme erfolgt ist, spätestens jedoch, wenn der Unternehmer die vertragsgemäße
Herstellung der Anlage dem Besteller anzeigt und der Besteller nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Anzeige unter begründeter Darlegung
seiner Beanstandung widerspricht.
6. Preise
6.1 Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind Pauschalpreise und gelten frei Verwendungsstelle. Zu den Preisen kommt die
Umsatzsteuer gemäß UStG in der jeweils geltenden Fassung hinzu. Soweit § 13 UStG zur Anwendung kommt, ist der Leistungsempfänger (Besteller)
Steuerschuldner.
6.2 Für Lieferungen und Leistungen mit Fälligkeit später als 4 Monate nach Vertragsschluss sind Preiserhöhungen nach Maßgabe der aufgeführten
Bedingungen zulässig, das Gegenstand und Anlage zu dieser Vereinbarung ist
7. Zahlungsbedingungen und SEPA-Lastschriftmandat
7.1 Soweit in der Auftragsbestätigung des Unternehmers nicht anders vermerkt, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Unternehmers wie folgt zu leisten: 30 % Anzahlung bei Auftragsbestätigung durch den Unternehmer bzw.
(sollte keine Auftragsbestätigung erfolgen) bei Vertragsschluss nach entsprechender Rechnungslegung
- Weitere Abschlagszahlungen in Höhe der erbrachten Leistungen auf Anforderung des Unternehmers. Als erbrachte Leistung gilt auch das
im Werk gefertigte, versandbereite oder ausgelieferte, aber noch nicht eingebaute Material.
- Die Schlusszahlung wird fällig mit Übergabe der Konformitätserklärung im Rahmen der Inverkehrbringung. Sollte die Inverkehrbringung nicht
möglich sein, weil bauseitige Mängel festgestellt wurden, wird die Schlusszahlung bereits mit der Fertigstellung der Anlage fällig.
7.2 Außerdem kann der Unternehmer im Verzugsfall verlangen, dass der Besteller in Höhe sämtlicher fälliger Rechnungsforderungen
(auch aus anderen Verträgen) und des gesamten offenen Auftragswertes dem Unternehmer die selbstschuldnerische, unwiderrufliche
Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden gemäß §§ 770/ 771 BGB einer deutschen Aktiengroßbank oder öffentlichen Sparkasse beibringt.
7.3 Vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens ist der Unternehmer im Falle, dass der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen
- auch aus anderen mit dem Unternehmer bestehenden Verträgen - hinsichtlich Zinsen, Kosten und Hauptforderung in Verzug gerät oder die
Bankbürgschaft gem. Ziff. 7.3 nicht beibringt, berechtigt,
- Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu beanspruchen,
- weitere Lieferungen zu verweigern und vereinbarte Liefertermine angemessen hinauszuschieben, bis die rückständigen Beträge - auch aus
anderen Verträgen - insgesamt bezahlt sind oder die Bankbürgschaft vorliegt.
7.4 Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur gem. Ziff. 9 dieser Bedingungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen aus anderen
Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
7.5 Bei Beauftragung mehrerer Anlagen gelten diese Zahlungsbedingungen getrennt für jede Anlage.
7.6 Die Zahlungen des Bestellers können per Lastschrift aufgrund eines an den Unternehmer durch den Besteller schriftlich erteilten
SEPA-Lastschriftmandates erfolgen. Der Besteller hat dabei auf die vollständigen und richtigen Angaben zu achten. Im Falle eines
SEPA-Lastschriftmandates kündigt der Unternehmer dem Kunden spätestens 5 Kalendertage vor der Fälligkeit der Zahlung mittels
SEPA-Basislastschrift den Lastschrifteinzug (zum Beispiel durch Rechnungsstellung) an. Falls die Fälligkeit auf ein Wochenende oder
Feiertag (kein Banktag) fällt, wird der angekündigte Betrag am nächsten Banktag abgebucht. Bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates
geht der Unternehmer davon aus, dass der Besteller der Kontoinhaber der in dem SEPA-Lastschriftmandat angegebenen Bankverbindung ist.
Der Besteller haftet gegenüber dem Unternehmer für sämtliche Schäden, die aus einer rechtswidrigen bzw. fehlerhaften Erteilung eines
SEPA-Lastschriftmandates entstehen.
8. Eigentumsvorbehalt
Der Unternehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen vor.
9. Rechte wegen Mängel
9.1 Die Anlage ist unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik nach den Werksnormen des Unternehmers zu erstellen
und hat den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Aufzugsvorschriften zu entsprechen. Angaben des Unternehmers über Kraftbedarf,
Geschwindigkeit und Leistung der Anlagen gelten als erfüllt, wenn Abweichungen nicht mehr als + 10 % betragen.
9.2 Mängelansprüche des Bestellers verjähren 2 Jahre nach Abnahme oder deren Surrogat (z. B. Beginn der vorgesehenen Nutzung).
Etwaige Mängel sind dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen; der Besteller hat dem Unternehmer ausreichend Zeit und Gelegenheit
zur Mängelbeseitigung zu geben. Im Übrigen gilt folgendes:
a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Unternehmers entweder auszubessern oder durch neue zu ersetzen, deren Brauchbarkeit
innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche vom Tage der Abnahme angerechnet, infolge eines vom Besteller nachzuweisenden,
vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien, mangelhafter Fabrikation
oder mangelhafter Montage erheblich beeinträchtigt ist.
b) Die Haftung für Mängel und Schäden bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Besteller oder durch Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Bedienung, mangelhafter
Bauarbeiten oder sonstigen, den Betrieb der Anlage beeinträchtigenden Einflüssen (sofern sie nicht auf Verschulden des Unternehmers
zurückzuführen sind) ist ausgeschlossen.
c) In allen Fällen muss dem Unternehmer Nachbesserung gestattet werden; hierfür, für die dem Unternehmer notwendig erscheinende Änderung
und für die Lieferung von Ersatzstücken, ist ihm angemessene Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren; wird dies verweigert, so ist der
Unternehmer von jeder Haftung oder Mängelbeseitigungspflicht frei.
d) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche kann verlängert werden, wenn der Besteller beim Unternehmer einen Vollunterhaltungsvertrag
für diesen Zeitraum abschließt.
e) Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragspflichten, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Bei Geltendmachung
von Mängelrügen ist der Besteller zur Rückhaltung der Vergütung nur in einem Umfang berechtigt, der in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Mängeln steht.
9.3 Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag ist in dem Fall des Vorliegens eines Sachmangels ausgeschlossen.
10. Wirksamkeit des Vertrages und Rücktritt des Bestellers und sonstige Haftung des Unternehmers
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Unternehmer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
Dasselbe gilt bei Unvermögen des Unternehmers. Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Bestellers oder durch Verschulden
des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
11. Haftung
Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weiteren, über die in Nr. 9 und Nr. 10 hinausgehenden vertraglichen und deliktischen
Ansprüche des Bestellers. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (insbesondere Folgeschäden und Verzugsfolgeschäden)
haftet der Unternehmer nur in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln,
die der Unternehmer arglistig verschwiegen hat oder in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. Vorzeitige Vertragsauflösung
Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, ist der Unternehmer berechtigt, ohne Nachweis
Stornierungskosten in Höhe von 15 % der Brutto-Auftragssumme (einschl. Umsatzsteuer) in Rechnung zu stellen, falls nicht ein höherer Schaden
des Unternehmers nachgewiesen wird oder der Besteller nachweist, dass ein niedrigerer Schaden des Unternehmers entstanden ist.
13. Abtretung
Der Besteller darf die sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Ansprüche ohne
ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers an Dritte nicht abtreten.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmers (34513 Waldeck), d.h. nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Korbach.
15. Teilweise Unwirksamkeit
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen (oder Teile einer Bedingung) unwirksam oder nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit
der übrigen Bedingungen (bei Teilunwirksamkeit einer Bedingung die Gültigkeit des übrigen Bedingungsinhaltes) nicht. Anstelle der unwirksamen
oder nichtigen Bedingung tritt eine solche, die wirksam ist und dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bedingung angestrebten wirtschaftlichen
Zweck am nächsten kommt.
